Berufshaftpflichtversicherung für Architekten: Pflicht, Deckungssumme und Kosten
Berufshaftpflicht für Architekten: Landesrecht statt Bundesgesetz, Mindestsumme 1,5 Mio € Personen- und 200.000 bis 250.000 € Sachschäden, Kosten ab rund 147 €/Monat. Unabhängig erklärt.
Von Paul Bendzik · Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Das Wichtigste in Kürze
Für selbständig tätige Architekten ist die Berufshaftpflichtversicherung Pflicht, aber nicht durch ein Bundesgesetz: Jedes Bundesland regelt sie über sein Architektengesetz und die Berufsordnung der Architektenkammer, als Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste. Gefordert sind mindestens 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 200.000 bis 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden, je nach Bundesland. Versichert sind vor allem Planungs- und Bauüberwachungsfehler samt Baumängeln. Dieser Ratgeber erklärt Pflicht, Deckungssumme, Kosten, Leistungen und die Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht.
Auf einen Blick
Ein übersehener Hinweis im Bodengutachten, ein Rechenfehler in der Statik, ein Detail in der Bauüberwachung, das später zum Bauschaden wird: Architekten haften für berufliche Fehler oft in Millionenhöhe, und zwar mit dem eigenen Vermögen. Deshalb verlangen die Bundesländer von selbständig tätigen Architekten eine Berufshaftpflichtversicherung, bevor sie in die Architektenliste eingetragen werden. Anders als bei vielen Freiberuflern steckt diese Pflicht aber nicht in einem einzigen Bundesgesetz, sondern im jeweiligen Landesrecht und in der Berufsordnung der zuständigen Architektenkammer. Dieser Ratgeber ist Teil unseres Überblicks zur Berufshaftpflichtversicherung und sortiert Pflicht, Deckungssumme, Kosten, Leistungen, Vertragsart, Ingenieure und Abgrenzung der Reihe nach.
DigiCare Insurance berät als unabhängiger Versicherungsmakler und ist kein Vergleichsrechner. Weil die Regeln je nach Bundesland auseinandergehen, kommt es auf die Details an: Wer welche Police braucht, wie hoch die Mindestsumme im eigenen Land liegt und welchen Nachweis die Kammer akzeptiert. Sie erfahren im Folgenden, warum die Pflicht Ländersache ist, welche Summen gesetzlich verlangt werden, was der Schutz kostet und worauf Bauingenieure und Statiker zusätzlich achten müssen.
Was ist die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten?
Die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten deckt Schadenersatzansprüche aus beruflichen Fehlern ab: Personenschäden, Sachschäden und Vermögensfolgeschäden, etwa aus Planungs- oder Bauüberwachungsfehlern. Sie übernimmt berechtigte Forderungen bis zur Versicherungssumme und wehrt unberechtigte Ansprüche auf eigene Kosten ab, den sogenannten passiven Rechtsschutz.
Wichtig ist die breite Definition. Bei Architekten geht es fast nie um einen reinen Vermögensschaden am Schreibtisch, sondern häufig um echten Sachschaden am Bauwerk: ein Einsturz, ein Riss im Mauerwerk, ein durchfeuchteter Keller. Genau deshalb umfasst die Police Personen-, Sach- und Vermögensschäden gleichermaßen und nicht nur die reine Vermögensschadendeckung, die für beratende Berufe wie Rechtsanwälte typisch ist.
Versichert ist die berufliche Tätigkeit als planender, überwachender oder beratender Architekt, unabhängig davon, ob Sie im Hochbau, in der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung arbeiten. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen nennt als Zweck ausdrücklich den Schutz sowohl der Kammermitglieder als auch der Bauherren, die auf eine funktionierende Absicherung ihres Planers vertrauen.
Gerade der passive Rechtsschutz wird in der Praxis unterschätzt. Nicht jede Forderung eines Bauherrn ist berechtigt, und die Prüfung eines behaupteten Planungsfehlers durch Sachverständige ist aufwendig und teuer. Der Versicherer übernimmt diese Prüfung, wehrt unbegründete Ansprüche notfalls vor Gericht ab und trägt die Kosten für Anwälte und Gutachter. Damit schützt die Police auch dann, wenn Sie am Ende gar keinen Fehler gemacht haben.
Ist die Berufshaftpflicht für Architekten Pflicht? (Landesrecht statt Bundesgesetz)
Ja, aber nicht durch ein Bundesgesetz. Für selbständig und freischaffend tätige Architekten ist die Berufshaftpflicht Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste. Geregelt wird sie von jedem Bundesland über sein Architektengesetz und die Berufsordnung der Architektenkammer. Pflicht und Mindestsumme variieren daher je nach Bundesland.
Drei Beispiele zeigen das Muster. In Baden-Württemberg verlangt § 17 Satz 1 Architektengesetz Baden-Württemberg, dass Kammermitglieder sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichern. Niedersachsen ordnet die Pflicht in § 11 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) an, Nordrhein-Westfalen in § 33 Absatz 2 Nummer 5 Baukammerngesetz (BauKaG NRW). Die Rechtsgrundlage steht also in jedem Land woanders, der Kern ist aber überall gleich.

Der Nachweis ist keine Formsache, sondern Eintragungsvoraussetzung: Ohne Versicherungsnachweis trägt die Kammer Sie gar nicht erst in die Architektenliste ein, und ein späterer Wegfall des Schutzes kann zur Löschung aus der Liste führen. Die Architektenkammer ist dabei die zuständige Stelle im Sinne von § 117 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und wird vom Versicherer informiert, wenn der Schutz endet. Ein Detail für die Praxis: In Baden-Württemberg wird eine reine Maklerbescheinigung nicht anerkannt, gefordert ist die Bescheinigung des Versicherers selbst.
Dass die Pflicht Ländersache ist, hat handfeste Folgen. Wer sein Büro von einem Bundesland in ein anderes verlegt oder in mehreren Ländern in die Liste eingetragen ist, muss die Vorgaben jeder zuständigen Kammer erfüllen, auch wenn sich die Mindestsummen unterscheiden. Freie Mitarbeiter wiederum brauchen je nach Konstellation eine eigene Police oder müssen ausdrücklich in den Vertrag des Büros einbezogen werden. Ein Blick in die Berufsordnung der eigenen Kammer lohnt sich deshalb vor jedem Wechsel.
Für angestellte oder beamtete Architekten greift die Pflicht nur, wenn sie eigenverantwortlich und selbständig für Dritte tätig werden, etwa im Nebenerwerb; wer ausschließlich für den Arbeitgeber plant, ist über dessen Police abgedeckt. Existenzgründer können sich in einigen Ländern, darunter Niedersachsen, für eine begrenzte Zeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Welche Berufsgruppen die Berufshaftpflicht sonst noch zwingend brauchen, lesen Sie in unserem Ratgeber dazu, für wen die Berufshaftpflicht Pflicht ist.
Wie hoch muss die Deckungssumme sein? Mindestsummen nach Bundesland
Gesetzlich gefordert sind mindestens 1,5 Millionen Euro für Personenschäden, einheitlich in den hier zitierten Ländern, sowie 200.000 bis 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden, je nach Bundesland. Beide Summen sind zweifach maximiert, stehen also mindestens zweimal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
| Bundesland | Personenschäden | Sach-/Vermögensschäden | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 1,5 Mio € | 250.000 € | § 17 ArchG BW |
| Niedersachsen | 1,5 Mio € | 200.000 € | § 11 NArchtG |
| Nordrhein-Westfalen | 1,5 Mio € | 250.000 € | § 33 BauKaG NRW |
Tabelle: Gesetzliche Mindestversicherungssummen für Architekten, jeweils zweifach maximiert (Stand 2026). Die Sach- und Vermögensschadensumme weicht von Land zu Land ab.
Die zweifache Maximierung bedeutet, dass die vereinbarte Summe innerhalb eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung steht, falls in einem Jahr mehrere Schäden gemeldet werden. Diese Zahlen sind jedoch gesetzliche Mindestwerte, keine Empfehlung. In der Praxis liegen sinnvolle Summen oft deutlich höher: Der Versicherer LVM empfiehlt beispielsweise 5 Millionen Euro für Personen- und 500.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Das ist eine Marktempfehlung, keine Vorschrift. Der Grund für höhere Summen ist die gesamtschuldnerische Haftung: Bei einem Bauschaden kann ein Architekt gemeinsam mit den ausführenden Firmen in Anspruch genommen werden, häufig für den vollen Betrag, auch wenn sein eigener Anteil am Fehler klein war. In Nordrhein-Westfalen lässt sich zudem ein Selbstbehalt von bis zu einem Prozent der Schadensumme vereinbaren, was den Beitrag senkt.
Was das für Architekten bedeutet
Orientieren Sie die Deckungssumme nicht am gesetzlichen Minimum, sondern an Ihren größten Projekten. Ein einziger Bauschaden im Millionenbereich sprengt die 250.000-Euro-Grenze mühelos. Als unabhängiger Makler stimmen wir die Summe auf Ihr tatsächliches Tätigkeitsprofil und Ihren Jahresumsatz ab, statt Sie auf das Minimum zu setzen.
Was kostet die Berufshaftpflicht für Architekten?
Die Berufshaftpflicht für Architekten kostet je nach Büro rund 500 bis 8.700 Euro im Jahr; kleine Einzelbüros starten bei etwa 147 Euro im Monat. Den Beitrag treiben vor allem der Nettojahresumsatz, die gewählte Deckungssumme, das Tätigkeitsprofil und die Selbstbeteiligung. Alle Zahlen verstehen sich zuzüglich Versicherungssteuer.
Diese Spannen sind marktübliche Bandbreiten, keine DigiCare-Tarife. Fünf Faktoren entscheiden über Ihren konkreten Beitrag
- 1Nettojahresumsatz je höher das Honorarvolumen, desto höher die Prämie.
- 2Deckungssumme eine höhere Versicherungssumme kostet mehr, schützt aber bei Großschäden zuverlässiger.
- 3Tätigkeitsprofil Generalplanung und Bauüberwachung im Hochbau gelten als riskanter als reine Innenarchitektur.
- 4Selbstbeteiligung ein höherer Selbstbehalt senkt den laufenden Beitrag.
- 5Zusatzbausteine etwa Objektüberschreitung, erweiterte Nachhaftung oder Deckung für Auslandsprojekte.
Eine einzelne "ab"-Zahl greift zu kurz, weil ein Zwei-Personen-Büro für Innenausbau ganz anders kalkuliert wird als ein Generalplaner mit sieben Angestellten. Berufsstarter und Studierende zahlen zu Beginn wenig, und für zeitweise ruhende Tätigkeiten gibt es eine günstige Ruheversicherung, die den Kammer-Nachweis aufrechterhält. Wie sich der Preis grundsätzlich zusammensetzt, zeigt unser Ratgeber dazu, was eine Berufshaftpflicht kostet. Als unabhängiger Makler nach § 34d der Gewerbeordnung rechnen wir mehrere spezialisierte Architektenversicherer gegeneinander, statt Sie in einen Vergleichsrechner zu schicken.
Für Sie heißt das
Vergleichen Sie nicht nur die Monatsprämie, sondern die Leistung dahinter. Die günstigste Police nützt wenig, wenn die Deckungssumme zu niedrig oder die Nachhaftung zu kurz ist. Ein passgenauer Tarif kostet oft nur wenig mehr als ein Lockangebot, schützt aber im Ernstfall wirklich.
Was deckt die Berufshaftpflicht ab, und was nicht?
Die Berufshaftpflicht deckt die typischen Fehler des Architektenalltags ab, zieht aber auch klare Grenzen. Ein Überblick, was versichert ist und was nicht.
- 1Versichert Planungsfehler (etwa ein ignoriertes Bodengutachten, das zum Erdrutsch führt), Bauüberwachungsfehler, Baumängel und Objektschäden, Personen- und Sachschäden Dritter, Vermögensfolgeschäden sowie die Abwehr unberechtigter Forderungen.
- 2Mitversichert in der Regel angestellte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter nach Vereinbarung und Schäden aus Projekten im Ausland.
- 3Nicht versichert Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung, Vertragsstrafen und Bußgelder, Kriegs- und Umweltrisiken sowie eigene Vermögensschäden des Büros.
Wie schnell solche Schäden ins Geld gehen, zeigen anonymisierte Beispiele aus der Marktpraxis: Ein Fehler in der Bauzeichnung kann rund 96.000 Euro kosten, ein Personenschaden durch einen Sturz auf der Baustelle erreicht schnell Millionenhöhe. Solche Zahlen sind Richtwerte aus dem Markt, keine garantierten Leistungen. Entscheidend ist bei jedem Schaden der zeitliche Auslöser: Maßgeblich ist in der Regel der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Verstoßes, nicht der Moment, in dem der Mangel Jahre später auffällt. Deshalb sind eine lückenlose Deckung und der richtige Anschluss bei einem Versichererwechsel so wichtig.
Bei den Ausschlüssen lohnt sich ein genauer Blick in die Bedingungen. Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung sind nie versichert, denn wer einen Fehler bewusst in Kauf nimmt, kann ihn nicht auf die Gemeinschaft der Versicherten abwälzen. Auch Vertragsstrafen, Bußgelder und Ansprüche mit Strafcharakter bleiben außen vor. Nicht angemeldete Nebentätigkeiten können den Schutz ebenfalls kosten, weil der Versicherer das Risiko dann nicht kalkulieren konnte. Melden Sie deshalb neue Tätigkeitsfelder, etwa den Einstieg in die Generalplanung, rechtzeitig.
Ein Sonderthema sind Spätschäden. Mängel an einem Bauwerk zeigen sich oft erst Jahre nach der Fertigstellung. Ansprüche wegen solcher Baumängel verjähren nach § 634a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelmäßig erst nach fünf Jahren; bei arglistig verschwiegenen Mängeln kann die Frist deutlich länger laufen, im Extremfall bis zu 30 Jahre. Der Schutz muss deshalb über die gesamte Haftungsdauer bestehen. Niedersachsen verlangt ausdrücklich eine Nachhaftung von mindestens fünf Jahren über das Vertragsende hinaus (Quelle: Architektenkammer Niedersachsen).
Jahresversicherung oder Objektversicherung?
Die Jahresversicherung deckt alle Projekte eines Jahres ab und wird auf Basis des Jahreshonorars berechnet; sie erfüllt die Kammer-Anforderung an einen durchlaufenden Nachweis. Die Objektversicherung sichert dagegen nur ein einzelnes Bauvorhaben ab und rechnet nach dessen Bausumme. Beide Formen sind zulässig, führen aber zu ganz unterschiedlichen Verträgen.
Für die laufende Eintragung als freischaffender Architekt ist die durchlaufende Jahresversicherung der Regelfall, weil die Kammer einen ununterbrochenen Nachweis verlangt. Die Objektversicherung lohnt sich nur in Sonderfällen: bei ein bis zwei kleinen Projekten im Jahr, bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) oder Projektgesellschaft, bei einem einzelnen Auslandsprojekt oder wenn ein besonders großes Vorhaben die Deckungssumme der Jahrespolice übersteigt. Die Objektpolice orientiert sich dabei an der Bausumme und den bearbeiteten Leistungsphasen nach der HOAI, während die Jahrespolice das gesamte Honorarvolumen abbildet. Nordrhein-Westfalen lässt beide Varianten ausdrücklich zu (Quelle: Architektenkammer NRW).
Berufshaftpflicht für Ingenieure, Bauingenieure und Statiker
Beratende und planende Ingenieure, Bauingenieure und Statiker stehen vor derselben Regelung wie Architekten. Auch für sie ist die Berufshaftpflicht Ländersache: Die jeweilige Ingenieurkammer verlangt sie auf Grundlage des Landesingenieurgesetzes, nicht auf Basis eines Bundesgesetzes. Wer sich als Beratender Ingenieur in die Liste seiner Kammer eintragen lassen will, muss den Versicherungsschutz nachweisen. Einen Überblick über die Kammerstruktur gibt die Bundesingenieurkammer.
Die Beitragslogik entspricht der bei Architekten: Nettojahresumsatz, Deckungssumme, Fachgebiet und Selbstbehalt bestimmen den Preis. Ein Statiker mit Tragwerksplanung wird anders eingestuft als ein Ingenieur in der reinen Beratung, denn ein Fehler in der Tragwerksberechnung wirkt sich direkt auf die Standsicherheit aus. Online-Rechner geben dabei nur eine grobe Richtung vor; die tatsächlich passende Prämie hängt am individuellen Risikoprofil, das ein unabhängiger Makler mit den Versicherern klärt. Einen eigenen Vergleichsrechner bieten wir bewusst nicht, weil ein pauschaler Tarif dem Risiko eines Ingenieurbüros selten gerecht wird.
Viele Ingenieure landen bei ihrer Suche zunächst auf allgemeinen Seiten für Selbständige. Wenn Ihre Tätigkeit stärker beratend als planend ausfällt, kann auch unser Ratgeber zur Berufshaftpflicht für Freiberufler der passende Einstieg sein. Für klassische Bau- und Tragwerksleistungen bleibt die hier beschriebene Architekten- und Ingenieurdeckung der richtige Weg.
Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht oder Vermögensschadenhaftpflicht?
Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht sind drei verschiedene Produkte. Für Architekten ist die Berufshaftpflicht das zentrale: Sie deckt Schäden aus der mangelhaften Planungs- und Bauleistung. Eine Betriebshaftpflicht allein reicht nicht, weil sie genau diese Kernleistung ausklammert.
Der wichtigste Unterschied betrifft die Betriebshaftpflicht. Sie kommt für Personen- und Sachschäden aus dem Bürobetrieb auf, etwa wenn ein Besucher im Treppenhaus stürzt oder ein Schlüssel verloren geht. Für Schäden aus der eigentlichen Architektenleistung, also Planungs- und Bauüberwachungsfehler, zahlt sie nicht. Diese Lücke schließt nur die Berufshaftpflicht. Genau hier scheitern viele Sparversuche: Wer nur eine Betriebshaftpflicht abschließt, steht bei einem Baumangel ohne Deckung da, und die Kammer erkennt sie ohnehin nicht als Nachweis an. Die Vermögensschadenhaftpflicht wiederum deckt reine Vermögensschäden beratender Berufe; bei Architekten überwiegt jedoch der echte Bauschaden, weshalb die breite Berufshaftpflicht das richtige Produkt ist. Für eine rein beratende Nebentätigkeit ohne Bauwerksbezug kann eine ergänzende Vermögensschadendeckung sinnvoll sein.
| Merkmal | Berufshaftpflicht | Betriebshaftpflicht | Vermögensschadenhaftpflicht |
|---|---|---|---|
| Was ist versichert | Planungs-, Bauüberwachungs- und Objektschäden | Personen- und Sachschäden im Bürobetrieb | reine Vermögensschäden aus Beratung |
| Für Architekten | Pflicht (Landesrecht/Kammer) | freiwillig, sinnvoll ergänzend | meist nachrangig, da Bauschäden überwiegen |
| Typisches Beispiel | Planungsfehler führt zum Bauschaden | Besucher stürzt im Büroflur | fehlerhafte Beratung ohne Bauschaden |
Tabelle: Berufshaftpflicht, Betriebshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht im Vergleich für Architekten.

Wie sich reine Vermögensschäden gezielt absichern lassen, behandeln wir demnächst in einem eigenen Ratgeber zur Vermögensschadenhaftpflicht (in Vorbereitung). Den grundsätzlichen Unterschied zwischen Berufs- und Betriebshaftpflicht erklärt unser separater Vergleich.
Fazit
Für Architekten ist die Berufshaftpflicht kein Kann, sondern Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste. Drei Punkte bleiben hängen: Die Pflicht ist Ländersache, geregelt über die Architektengesetze und Kammer-Berufsordnungen, nicht über ein Bundesgesetz. Die Mindestsummen liegen bei 1,5 Millionen Euro für Personen- und 200.000 bis 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden, je nach Bundesland. Und weil Bauschäden schnell Millionen erreichen und Sie gesamtschuldnerisch haften, ist das gesetzliche Minimum selten die richtige Summe.
Wer die Deckung sauber auf sein Tätigkeitsprofil abstimmt, tauscht ein unkalkulierbares Haftungsrisiko gegen einen planbaren Beitrag. Einen vollständigen Überblick über Ihre Absicherung finden Sie auf unserer Seite zur Berufshaftpflichtversicherung. Fordern Sie dort ein unverbindliches Angebot an und lassen Sie sich von einem unabhängigen Makler beraten.
Häufige Fragen zur Berufshaftpflicht für Architekten
Ist die Berufshaftpflicht für Architekten in ganz Deutschland Pflicht?
Nicht durch ein Bundesgesetz. Jedes Bundesland regelt die Pflicht über sein Architektengesetz und die Berufsordnung der Architektenkammer. Für selbständig tätige Architekten ist die Versicherung Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste; Pflicht und Mindestsumme variieren je nach Bundesland.
Wie hoch ist die Mindestdeckungssumme für Architekten?
Gefordert sind mindestens 1,5 Millionen Euro für Personenschäden, einheitlich in den zitierten Ländern, sowie 200.000 bis 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden je nach Bundesland (Niedersachsen 200.000 €, Baden-Württemberg und NRW 250.000 €). Beide Summen sind zweifach maximiert.
Was kostet eine Architekten-Berufshaftpflicht im Monat?
Kleine Einzelbüros starten bei rund 147 Euro im Monat. Insgesamt reicht die Bandbreite je nach Umsatz, Deckungssumme und Tätigkeit von etwa 500 bis 8.700 Euro im Jahr, jeweils zuzüglich Versicherungssteuer. Es handelt sich um marktübliche Beispielwerte, nicht um DigiCare-Tarife.
Reicht eine Betriebshaftpflicht für Architekten aus?
Nein. Die Betriebshaftpflicht deckt nur Personen- und Sachschäden aus dem Bürobetrieb, nicht die mangelhafte Architektenleistung wie Planungs- oder Bauüberwachungsfehler. Diese Kernleistung sichert allein die Berufshaftpflicht ab, die die Kammer auch verlangt.
Brauchen angestellte Architekten eine eigene Police?
Grundsätzlich sind angestellte Architekten über die Police des Arbeitgebers abgesichert. Eine eigene, projektbezogene Versicherung wird nötig, sobald sie eigenverantwortlich und selbständig für Dritte tätig werden, etwa im Nebenerwerb.
Was sind Spätschäden und wie lange muss ich nachversichert sein?
Spätschäden sind Baumängel, die erst Jahre nach Fertigstellung auffallen. Ansprüche am Bauwerk verjähren nach § 634a BGB regelmäßig erst nach fünf Jahren, bei Arglist deutlich später. Niedersachsen verlangt eine Nachhaftung von mindestens fünf Jahren über das Vertragsende hinaus.
Gilt die Pflicht auch für Bauingenieure und Statiker?
Ja. Beratende Ingenieure, Bauingenieure und Statiker unterliegen über ihre Ingenieurkammer einer parallelen Pflicht nach dem jeweiligen Landesingenieurgesetz. Es gilt dieselbe Land- und Kammer-Logik wie bei Architekten: geregelt vom Bundesland, nicht vom Bund.
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